AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich schriftlich vom Lieferer zu bestätigen, ebenso Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden. Die Schriftform kann auch durch Datenübertragung erfolgen.


Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller un­serer Angebote, sowie aller mit uns zustande kommender Geschäfte.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.


§ 2 Angebot, Lieferfristen, Vergütung
(1) Unsere Angebote sind bis zum Abschluss eines Vertrages frei bleibend.

(2) Angaben von Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass sie vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Soweit das Ver­tragsverhältnis mit einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentli­ches Rechts geschlossen wird, gilt: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferers ist Voraussetzung.

(3) Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauer­schuldverhältnissen, sowie bei Vereinbarungen, die Liefer-, oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn – die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss – oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderung insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen- oder die Mehrwertsteuer eine Anderung erfährt.


§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Lieferung er­folgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Ko­sten. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertre­ ten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet die­ser für einen auftretenden Schaden, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätz­liche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung des Verkäufers oder seines Erfül­lungsgehilfen zurückzuführen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

(3) Wird die vom Verkäufer/Hersteller geschuldete Leistung zwingend durch unvorher­sehbare und unverschuldete Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verändert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer/Hersteller wird den Käu­fer/Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzö­gerung unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Ver­trag zurücktreten.

(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausge­schlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Ver­käufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(5)Der Verkäufer kann nach § 648 a BGB innerhalb von 7 Kalendertagen eine Sicherheits­leistung vom Käufer für einen Auftrag verlangen. Diese Sicherheitsleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches verlangt werden.


§4 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(3) Handwerkerrechnungen sind nicht skontierbar.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und be­darf der Zustimmung des Verkäufers/Herstellers. Diskont-, Wechselspesen und Ko­sten trägt der Käufer.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des § 1 des Han­delsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, min­destens aber 5 Prozentpunkte über dem Basiszins nach § 1 des Diskontüberlei­tungsgesetzes vom 9.6.1998, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Be­lastung mit einem höheren Zinssatz, oder der Käufer eine geringere Belastung nach-weist.

(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, der Kaufmann im Sinne des§ 1 des Han­delsgesetzbuches ist, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wech- selprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Für einen Käufer, der nicht Kauf­mann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt dies nur, wenn er sich mit minde­stens 2 aufeinander folgenden Raten in Zahlungsverzug befindet und die rückstän- dige Schuld mindestens dem 10. Teil des Kaufpreises entspricht.

(7) Rechnungen des Verkäufers an einen Kaufmann iSd. §§ ff HGB (Handelsgesetz­buch) gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 1 0 Tagen nach Rechnungs­datum schriftlich widersprochen wird.

(8) Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit Gegenansprüche nicht auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des§ 1 des Handelsgesetzbuches, so hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ord­nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Man­gel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Für den Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gilt die Untersuchungs­und Meldepflicht für alle offensichtlichen Mängel, Fehlmeldungen und Falschliefe­rungen. Als rechtzeitig gilt die schriftliche Anzeige in jedem Falle vor der Verarbeitung, Vermischung oder dem Einbau zu erfolgen. Transportschäden sind dem Verkäufer un­verzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des ge­werblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Ver­käufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Scha­densersatzansprüchen wegen leicht fahrlässiger Vertragsverletzungen die gesetzli­chen Gewährleistungsrechte zu.

(3) Schadensersatzansprüche des Käufers nach§ 311 und§ 280 des Bürgerlichen Ge­setzbuchs sowie unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie be­ruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Nach Ausführung und Rechnungsstellung gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Ausführung der Leistung und Zugang der Rechnung widersprochen wird. Für den Fall, dass das Geschäft für beide Vertragsteile ein Handelsgeschäft ist, gilt zudem die Bestimmung des§ 377 HGB.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch bestehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigen­tum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rech­nung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbe­ halt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezo­genen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vor­behaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.  Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäߧ§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmun­gen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleinei­gentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Ver­hältnis des Wertes des Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbin­dung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Ei­gentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Vorbe-­ haltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu ver­wahren.

(3) Die nachfolgenden Absätze gelten nur im kaufmännischen Verkehr.

(a) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterver­äußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert derVorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 (a) Satz 1 und Satz 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab; der Verkäufer nimmt die Ab­tretung an. Abs. 3 (a) Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

(c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forde­ rungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 (a) Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

(d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-­ haltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maß­gabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 (a), (b) und (c) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(e) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absatz 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benen­nen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuld­nern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Über­gabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls

(6) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsver­bindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forde­ rungen auf den Käufer über.


§ 7 Schadensersatz
Für den Fall, dass der Käufer/Auftraggeber vom vorliegenden Vertrag zurücktritt, kündigt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist der Verkäufer/Hersteller berech­tigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäu­fer/Hersteller berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Scha­densersatz geltend zu machen, 25% des Kaufpreises bzw. des Werklohnes als Scha­densersatz zu fordern. In diesem Fall ist der Nachweis des Schadens nicht erforderlich, dem Käufer/Auftraggeber steht es aber offen nachzuweisen, dass Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


§ 8 Gerichtsstand
liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilpro­zessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wech­sel- und Scheckklagen, Cham.


§ 9 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbe­standteil geworden oder unwirksam sein, treten an deren Stelle die gesetzlichen Bestim­mungen; im übrigen bleibt der Vertrag rechtswirksam.